ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt hat. Das Zustimmungs-erfordernis gilt in jedem Fall,
insbesondere auch dann wenn der Auftragnehmer in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die
Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Alle ergänzenden
Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch
für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind
verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag
unterzeichnet. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
Auftrags¬bestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2.
Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt.
Auftrags-änderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie
nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den
hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Ein Auftrag
gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte eines
Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen,
ohne dass der Kunde widerspricht.
4. Jegliche
Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber. Insbesondere sichert
der Auftraggeber die erforderliche Baufreiheit und den Zugang zum
entsprechenden Arbeitsplatz zu.
§ 3 Untervergabe der Leistung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und
den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen
des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden
Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der
Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme -
schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang
des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Werden vom
Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise
Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung
verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind,
dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit
der zu reinigenden Flächen und Gegen-stände nicht an den Auftragnehmer
weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt,
wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die
Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung
berechtigterweise Beanstandungen vorgebracht, so ist der Auftragnehmer
zur Nacherfüllung berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht
bei Beanstandungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der
Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu
reinigenden Flächen und Gegenstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt
sein mussten, nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat.
Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden
Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu
reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn die Beanstandung nicht
beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber die
Vergütung mindern oder den Vertrag kündigen bzw. von diesem
zurücktreten. Bei Beanstandungen unerheblicher Schlechtleistungen, steht
dem Auftraggeber kein Kündigungs- bzw. das Rücktrittsrecht zu.
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz zw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann
oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht
zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag
kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das
Kündigungsrecht nicht zu.
6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt
sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen
Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten
Werk¬lohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei
Monatsvergütungen.
§ 5 Aufmaß
1. Die der
Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für
Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des
Gebäudereiniger-Handwerks in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße
unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam
neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen
oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 6 Preise
1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum
Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und
gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen
Bestimmungen. Bei deren Erhöhungen ändern sich auch die Preise
entsprechend.
2. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu
diesen Preisen wird die Umsatzsteuer, die mit dem am Tag des Entstehens
der Steuerschuld gültigen Steuersatz berechnet wird, aufgeschlagen.
3. Die Bezahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, direkt nach
Leistungserbringung in Bar oder per Kartenzahlung zu erfolgen.
Abweichende Rechnungszahlungen sind nur nach vorheriger Bonitätsprüfung
möglich.
§ 7 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des
Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der
vertraglichen Leistungen oder eventuelle Mängelansprüche einzubehalten,
ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Sicherheitseinbehalt auf
rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer
anerkannten Ansprüchen beruht.
§ 8 Haftung
1. Der
Auftragnehmer haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den
vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden.
2. Für
Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind,
haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen
Betriebshaftpflicht-versicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist
ihm ein konkreter Versicherungs-nachweis auszuhändigen. Für Schäden, die
dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die
Haftung.
3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht.
5. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten
und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und
Subunternehmer.
6. Eine Haftung für mittelbare oder
unmittelbare Folgeschäden und Schäden durch entgangenen Gewinn sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug nach Erhalt zahlbar. Skonto abzüge werden nicht anerkannt.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247
BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt
vorbehalten.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen
aufrechnen.
5. Bei Lastschriften wird eine Verkürzung der Vorankündigung (pre-notification)
vereinbart.
§ 10 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir
berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages eine geeignete
Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers in vorgenanntem Sinn Frage stellen, sind insbesondere
nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungs-maßnahmen<wbr>,
die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der
Kunde mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in
Verzug gerät.
2. Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer
(Teil)Rechnung in Verzug gerät, sind wir auch berechtigt, unsere weitere
Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit
auszusetzen. Wir sind in diesem Fall überdies berechtigt, den Vertrag
mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist
fristlos zu kündigen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben davon
unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
Ist uns eine
Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-,
Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden
Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren
Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen,
Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht
möglich, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, solange das
Leistungs-hindernis andauert und wir den Kunden rechtzeitig schriftlich
hierüber informiert haben.
§ 12 Gerichtsstand
Als
Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt den Auftraggeber an dessen
Geschäftssitz zu verklagen.
§ 13 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im
Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und
verwaltet werden. Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt
personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden
begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind
§ 14 Teilunwirksamkeit
1. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Auftragnehmer aus
anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam
sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte
darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast
umkehrt.
2. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der
Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen
Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die
dem am nächsten kommt, was die Parteien unter Berücksichtigung des
ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zweckes gewollt haben oder
gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der
späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
§ 15 Umbuchung, Stornierung
Kunden können den bestätigten Reinigungsauftrag bis zu 48 Stunden vorher kostenlos umbuchen oder stornieren.
Wird der bestätigte Reinigungsauftrag 48 – 24 Stunden vorher storniert fallen 50% des vereinbarten Preises an. Bei Stornierung bis 12 Stunden vorher werden 70% des Preises fällig. Bei weniger als 12 Stunden können 100 % des Preises in Rechnung gestellt werden.